SGB e.V. Schutzgemeinschaft für Bank und Sparkassenkunden e.V.
Der Verbraucherschutzverein Schutzgemeinschaft für Bank und Sparkassenkunden e.V. wurde am 16.10.1999 in Wunsiedel gegründet. Die Eintragung im Vereinsregister (VR 516) erfolgte am 11.12.2001 beim Amtsgericht Wunsiedel.
Im April 2002 wurde der Verein schließlich mit Urkunde vom 29.04.02 vom Bundesverwaltungsamt in die Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 Unterlassungsklagegesetz eingetragen. Der Verein konnte nun Allgemeine Geschäftbedingungen und wettbewerbswidriges Verhalten abmahnen und hat bei derartigen Abmahnungen schon viele Erfolge erzielt
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Infos zur Zwangsversteigerung von Grundstücken
Derzeit findet eine wahre Flut von Zwangsversteigerungen statt. Die betroffenen Schuldner sehen sich dann mit einem Verfahren konfrontiert, das vom Gesetzgeber äußerst kompliziert ausgestaltet worden ist. Die Gläubiger, welche die Verfahren betreiben (meist Banken) haben wesentlich bessere Kenntnisse über den Ablauf des Verfahrens, die Gerichte sind in erster Linie bemüht, die eingeleiteten Verfahren abzuschließen; um die Akten vom Tisch zu bekommen.
Die schutzwürdigen Belange der Betroffenen bleiben bei dieser Konstellation meist auf der Strecke
Die nachfolgenden Ausführungen dienen dazu, Betroffenen die Möglichkeit zu geben, sich einen ersten Überblick über das Zwangsversteigerungsverfahren zu verschaffen
1. Einleitung des Verfahrens
Die Zwangsversteigerung wird vom Vollstreckungsgericht nur auf einen entsprechenden Antrag hin angeordnet. Antragsberechtigt ist derjenige, der einen Vollstreckungstitel gegen den Schuldner besitzt.
Als Vollstreckungstitel kommen zum Beispiel Gerichtsurteile, mit denen der Schuldner zur Zahlung eines bestimmten Geldbetrages verurteilt wurde, gerichtliche Vergleiche oder notarielle Urkunden in Betracht.
In der Regel werden Zwangsversteigerungen auf Grund notarieller Urkunden, mit denen an dem zu versteigernden Grundstück Grundschulden oder Hypotheken bestellt wurden, beantragt.
Es muss auf jeden Fall ein vollstreckbarer Titel vorliegen, das heißt, das entsprechende Urteil bzw. die Urkunde muss mit einer sogenannten Vollstreckungsklausel versehen sein, weiterhin muss der Titel dem Schuldner zuvor zugestellt worden sein. Aus diesem Grunde werden dem Schuldner oftmals vor Einleitung des Zwangsversteigerungsverfahrens die vollstreckbaren Ausfertigungen der Grundschuldbestellungsurkunden durch den Gerichtsvollzieher zugestellt.
Sofern ein Grundstück mehreren Schuldnern gehört, ist für die Versteigerung des gesamten Grundstückes ein Vollstreckungstitel gegen alle Schuldner erforderlich. Sofern der Vollstreckungstitel nur gegen einen der Schuldner lautet, kann auch nur dessen Miteigentumsanteil an dem Grundstück versteigert werden.
2. Möglichkeiten des Schuldners unmittelbar nach Anordnung des Verfahrens
Der Schuldner hat das Recht nach § 30 a ZVG die einstweilige Einstellung des Verfahrens zu beantragen. Das Gesetz sieht für den Antrag eine Notfrist von zwei Wochen vor, die beginnt, sobald der Schuldner vom Gericht auf die Möglichkeit eines solchen Einstellungsantrages hingewiesen wurde. Der Hinweis erfolgt zumeist zusammen mit dem Beschluss, mit dem die Zwangsversteigerung angeordnet wurde.
Eine Einstellung nach § 30 a ZVG ist in der Praxis jedoch äußerst schwierig. Der Schuldner muss darlegen, dass durch die vorläufige Einstellung die Versteigerung voraussichtlich vermieden wird. Dies ist in der Regel nur dann der Fall, wenn der Schuldner glaubhaft machen kann, dass es ihm kurzfristig möglich ist, die bestehenden Schulden beim Gläubiger zu begleichen.
Alleine die Tatsache, dass der Schuldner dazu bereit ist, Zahlungen zu leisten, genügt hierfür nicht.
Möglich ist allerdings auch eine Einstellung nach § 30 ZVG, dies setzt jedoch voraus, dass der Gläubiger zustimmt. Nachdem der Gläubiger in der Regel erst kurz zuvor die Versteigerung beantragt hat, wird er normalerweise einer Einstellung nicht zustimmen, es ist allerdings einen Versuch wert, zum Beispiel monatliche Zahlungen anzubieten und unter dieser Voraussetzung eine Zustimmung des Gläubigers zu einer vorläufigen Einstellung zu erreichen.
3.Wertfestsetzung
Sofern eine vorläufige Einstellung des Verfahrens nicht gelingt, wird das Vollstreckungsgericht in der Regel einen Sachverständigen mit der Feststellung des Verkehrswertes des Grundstückes beauftragen.
Der Schuldner ist nicht verpflichtet, an dieser Wertfestsetzung mitzuwirken, er ist auch nicht verpflichtet, dem Sachverständigen Zutritt zu dem Grundstück zu gewähren.
Nachdem der Sachverständige sein Gutachten erstellt hat, wird dies üblicherweise vom Vollstreckungsgericht dem Schuldner zu einer möglichen Stellungnahme übersandt. Wenn der Schuldner dem vom Sachverständigen ermittelten Verkehrswert widerspricht, entscheidet das Gericht, ob die vorgetragenen Argumente erheblich sind, in diesem Fall wird die Stellungnahme des Schuldners üblicherweise dem Sachverständigen mit der Bitte um Überprüfung vorgelegt. Es besteht allerdings auch die Möglichkeit, dass das Gericht die Einwände des Schuldners für nicht relevant erachtet und eine Verkehrswertfestsetzung vornimmt.
Sobald das Vollstreckungsgericht durch Beschluss den Verkehrswert festgesetzt hat, hat der Schuldner die Möglichkeit, gegen diesen Beschluss Beschwerde einzulegen. Hierbei ist eine Frist von zwei Wochen zu beachten, die mit Zustellung des Festsetzungsbeschlusses zu laufen beginnt.
Im Falle einer Beschwerde hat das Vollstreckungsgericht die Möglichkeit, der Beschwerde abzuhelfen, das heißt, den Beschluss zu ändern. Sofern das Gericht bei seiner Auffassung bleibt, wird die Beschwerde dem zuständigen Landgericht vorgelegt, das dann entscheiden muss, ob die Beschwerde begründet ist oder nicht.
Ein rechtskräftiger Wertfestsetzungsbeschluss kann zu einem späteren Zeitpunkt nicht mehr angefochten werden. Das Gericht ist nur dann verpflichtet, die Wertfestsetzung zu überprüfen, wenn neue Tatsachen vorliegen, die eine andere Wertfestsetzung möglich erscheinen lassen. Dies ist zum Beispiel dann der Fall, wenn an dem Gebäude zwischenzeitlich erhebliche Schäden oder Wertsteigerungen eingetreten sind oder wenn zum Beispiel ein Grundstück, das zum Zeitpunkt der ersten Wertfestsetzung als landwirtschaftliche Nutzfläche einzustufen war, zwischenzeitlich in den Bereich eines Bebauungsplanes fällt. Alleine aufgrund eines zwischenzeitlich eingetretenen Zeitablaufes ist das Vollstreckungsgericht nicht verpflichtet, eine neue Wertfestsetzung vorzunehmen.
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